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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen



§ 1 Geltung:
Verträge über Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen zustande. Abweichende Bedingungen des Käufers/Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn Sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

§ 2 Vertragsabschluss:
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Käufer/Besteller ist an seinen Auftrag drei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erteilen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Bestätigung.
3. Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers/Auftragnehmers.

§ 3 Preise:
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Erstinbetriebnahme und einmalige Einweisung. Für Serviceleistungen berechnet der Verkäufer die vereinbarten Stundensätze.

§ 4 Lieferzeiten, Lieferfristen, Lieferumfang:
1. Die Liefertermine sind Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer/Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, soweit diese nicht im Einflussbereich des Verkäufers/Auftragnehmers liegen. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen änderungen des Vertrages durch den Käufer/Auftraggebers oder wenn Lieferverzögerungen bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. über die vorbezeichnete Lieferverzögerung wird der Käufer/Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
5. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer/Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei Verkäufer beginnt.
6. Der Lieferumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

§ 5 Annulierungskosten:
Tritt der Käufer/Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer/Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend machen zu können, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrage entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer/Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang:
1. Die Versandart bleibt dem Verkäufer/Auftragnehmer überlassen. Sie erfolgt nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Erklärt der Käufer/Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer/Auftraggeber über.

§ 7 Zahlungsbedingungen:
1. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen:
a) Der Kaufpreis für die Entgelte für die Nebenleistungen sind bei übergabe des Liefergegenstandes (medizinische Geräte) zur Zahlung fällig. Verzögert sich die Lieferung/übergabe auf ausdrücklichen Wunsch, oder aus Gründen die in der Sphäre des Käufers/Bestellers liegen, ist der Kaufpreis ab Bereitstellung bei Verkäufer/Auftragnehmer zur Zahlung fällig.
2. Verzugszinsen berechnet der Verkäufer/Auftragnehmer mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer/Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer/Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
3. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich der Verkäufer/Aufragnehmer ausdrücklich vor. Eine Annahme der selben erfolgt stets nur zahlungshalber.
4. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers/Auftraggebers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer/Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Der Käufer/Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gewährleistung:
1. Der Verkäufer/Auftragnehmer leistet für fabrikneue Gegenstände 12 Monate bzw. die vom Hersteller übernommene Frist Gewähr. Die Gewährleistungsfrist entfällt für die Lieferung von gebrauchten Gegenständen und Geräten.
2. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt vorhandene Fehler oder Mängel durch geeignete Maßnahmen, wie Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
3. Kann ein Fehler nicht beseitigt werden, oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer/Auftraggeber unzumutbar, so kann er anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
4. über vorhandene Mängel hat der Käufer/Auftraggeber den Verkäufer/Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch nach 2 Wochen nach Feststellung des Mangels, schriftlich zu unterrichten. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer/Auftragnehmer bereitzuhalten.
5. Natürlicher Verschleiß oder Schäden, infolge unsachgemäßer Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgenommen.
6. Wegen weitergehender Ansprüche haftet der Verkäufer/Auftragnehmer nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt:
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer/Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer/Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) ausdrücklich vor.
2. Der Käufer/Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, insbesondere ist er nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung berechtigt.
3. Der Käufer/Auftraggeber hat jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware dem Verkäufer/Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers/Auftragnehmers hinzuweisen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer/Auftragnehmer und dem Käufer/Aufraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer/Auftraggeber Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Herford ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.